für die Ausführung von lnstandsetzungsarbeiten an Landmaschinen und Schleppern (Reparaturbedingungen) Stand: 14. Februar 2002
1. Allgemeines
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. im Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen und Erweiterungen des lnstandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und soweit erforderlich Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist es ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich verzeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
-wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
-der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
-der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungs-aufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen lnstandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigtermin mitteilen.
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertig-stellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher lnstandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
4. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftaggebers.
5. Berechnung des Auftrages und Zahlung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zur Lasten des Auftaggebers.
d) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers muss schriftlich und unverzüglich d. h. spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
e) Die Vergütung der lnstandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig.
f) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor, oder die Gegenforderung ist unbestritten.
g) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftrag-geber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftagnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
6. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
7. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
d) Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung insbesondere von Verschleißteilen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
e) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
f) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
g) Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
h) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
i) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7c) nicht unverzüglich vorn Auftraggeber gemeldet wurden.
8. Haftung Probefahrt
a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde Dies gilt nicht, soweit zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab
b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten es Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
10.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, soll der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen maßgebend sein.
11.Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.